Erlasse


Befreiung vom Unterricht

Über die Beurlaubung einer Schülerin oder eines Schülers bis zu drei Monaten entscheidet die Schulleitung nach den ggf. von der Konferenz nach § 34 Abs. 2 Nr. 7 NSchG beschlossenen Grundsätzen. Vor und nach den Ferien darf eine Beurlaubung nur ausnahmsweise in den Fällen erteilt werden, in denen die Versagung eine persönliche Härte bedeuten würde.

Die Unterrichtsbefreiung aus Anlass kirchlicher Feiertage und Veranstaltungen regelt sich nach dem Nieders. Gesetz über die Feiertage i.d.F. vom 7. 3. 1995 (Nds. GVBI. S. 51) sowie nach dem Erlass vom 24. März 1982 (SVBI. S. 53) in der jeweils gültigen Fassung.

Fernbleiben vom Unterricht

Nimmt eine Schülerin oder ein Schüler mehrere Stunden, an einem Tag oder an mehreren Tagen nicht am stundenplanmäßigen Unterricht teil, ist der Schule der Grund des Fernbleibens spätestens am dritten Versäumnistag mitzuteilen. Diese Mitteilung obliegt den Erziehungsberechtigten und den außer ihnen nach § 71 NSchG Verantwortlichen, solange die Schülerin oder der Schüler das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Es genügt zunächst eine mündliche oder fernmündliche Benachrichtigung. Die Schulleitung kann eine schriftliche Mitteilung, bei längeren Erkrankungen oder in sonstigen besonderen Fällen auch den Nachweis der Erkrankung durch eine ärztliche Bescheinigung verlangen. Im Einzelfall kann die Bescheinigung einer Heilpraktikerin oder eines Heilpraktikers als ausreichender Nachweis angesehen werden. Die Kosten der Bescheinigung tragen die Erziehungsberechtigten. In der Regel wird jedoch eine schriftliche Mitteilung ausreichen. Nach Vollendung des 18. Lebensjahres obliegen die vorstehend genannten Pflichten der Schülerin oder dem Schüler selbst. Treffen gleichwohl die nach § 71 NSchG Verantwortlichen für eine Schülerin oder einen Schüler auch nach Vollendung des 18. Lebensjahres die erforderlichen Maßnahmen, so kann die Schulleitung dies als ausreichend ansehen. Treffen die nach § 71 NSchG Verantwortlichen die erforderlichen Maßnahmen nicht, so ist bei länger als dreitägigem Fehlen eine ärztliche Bescheinigung beizubringen. In besonderen Fällen kann die Schulleiterin oder der Schulleiter auch bei kürzerem Fehlen die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangen.


Hausaufgaben an allgemeinbildenden Schulen

ErL d. MK v. 27. 1. 1997 - 306-82100

-VORIS 22410 00 00 00 061-

Bezug: Erlass "Hausaufgaben an allgemeinbildenden Schulen" v. 31.10. 1977 (SVBI. S. 317)

1. Hausaufgaben ergänzen den Unterricht und unterstützen den Lernprozeß der Schülerinnen und Schüler. Je nach Altersstufe, Schulform, Fach und Unterrichtskonzeption kann die Hausaufgabenstellung insbesondere auf

die Übung, Anwendung und Sicherung im Unterricht erworbener Kenntnisse, Fertigkeiten und fachspezifischer Techniken

die Vorbereitung bestimmter Unterrichtsschritte und -abschnitte oder

die Förderung der selbständigen Auseinandersetzung mit Unterrichtsgegenständen und frei gewählten Themen

ausgerichtet sein.

Art und Umfang von Hausaufgaben im pädagogischen Konzept der Schule gehören zu den wesentlichen Angelegenheiten (§ 34 Abs. 1 NSchG), über die die Gesamtkonferenz zu beschließen hat. Die Verpflichtung der Lehrkräfte, Inhalt, Planung und Gestaltung des Unterrichtes mit den Klassenelternschaften zu erörtern (§ 96 Abs. 4 NSchG), schließt auch die Erörterung der Hausaufgabenpraxis mit den Klassenelternschaften ein.

2. Hausaufgaben müssen aus dem Unterricht erwachsen und in den Unterricht eingebunden sein. Es dürfen nur solche Hausaufgaben gestellt werden, deren selbständige Erledigung den Schülerinnen und Schülern möglich ist. Für die Vorbereitung und Besprechung von Hausaufgaben ist eine angemessene Zeit im Unterricht vorzusehen. Die Motivation der Schülerinnen und Schüler wird gefördert, wenn ihre bei den Hausaufgaben gezeigten Leistungen angemessen gewürdigt werden. Hausaufgaben sind jedoch nicht mit Noten zu bewerten.

3. Bei der Stellung von Hausaufgaben ist die Belastbarkeit der Schülerinnen und Schüler zu berücksichtigen. Richtwerte für den maximalen Zeitaufwand am Nachmittag sind

in den Schuljahrgängen 1- 2: 30 Minuten,

in den Schuljahrgängen 3- 4: 45 Minuten,

in den Schuljahrgängen 5- 6: 1 Stunde,

in den Schuljahrgängen 7-10: 2 Stunden,

in den Schuljahrgängen 1-13: 3 Stunden.

Auch durch eine differenzierte Aufgabenstellung wird der Belastbarkeit der Schülerinnen und Schüler Rechnung getragen. Für die Koordinierung ist die Klassenkonferenz zuständig (§ 35 Abs. 3 Nr. 2 NSchG)

4. An Tagen mit Unterricht, der nach 14 Uhr beginnt, ist im Sekundarbereich I bei der Stellung von Hausaufgaben für den folgenden Tag auf die besondere Belastung der Schülerinnen und Schüler durch Nachmittagsunterricht Rücksicht zu nehmen. Im Primarbereich dürfen keine Hausaufgaben zum Montag, im Sekundarbereich I nicht vom Sonnabend zum folgenden Montag gestellt werden. Hausaufgabenstellung über Ferienzeiten ist unzulässig.

5. Der Bezugserlaß wird aufgehoben.


Schriftliche Arbeiten in den allgemeinbildenden Schulen

Erl. d. MK v 21. 10.1997 - 306-83201

1. Schriftliche Arbeiten sind ein Teilbereich der für die Leistungsbewertung notwendigen Lernkontrollen, zu denen auch mündliche und andere fachspezifische Lernkontrollen als gleichwertige Formen gehören. Grundsätzlich ist zwischen bewerteten und nicht bewerteten schriftlichen Arbeiten zu unterscheiden. Schulforrnspezifische und fachspezifische Aussagen hierzu sind in den Grundsatzerlassen für die Schulformen und in den Rahmenrichtlinien für die einzelnen Fächer enthalten. Bewertete schriftliche Arbeiten (Klassenarbeiten; Klausuren) geben Schülerinnen und Schülern, Lehrkräften und Erziehungsberechtigten Aufschlüsse über den Stand des Lernprozesses. Nicht bewertete kurze schriftliche Arbeiten dienen der Übung, dem Erwerb bestimmter Fertigkeiten oder der Feststel­lung, ob bestimmte Teillernziele einer Unterrichtseinheit bereits erreicht sind.

Bewertete schriftliche Arbeiten werden in der Regel von allen Schülerinnen und Schülern einer Klasse oder Lerngruppe unter Aufsicht gleichzeitig und unter gleichen Bedingungen angefertigt.

Bewertete schriftliche Arbeiten müssen aus dem Unterricht erwachsen und in ihrer Art und in ihrem Umfang der Entwicklungsstufe und dem Lernstand der Schülerinnen und Schüler angemessen sein.

Bewertete schriftliche Arbeiten sind in der Regel einige Tage vor der Anfertigung anzukündigen.Sie sollen möglichst gleichmäßig über das Schuljahr verteilt werden, um Häufungen vor den Zeugnis- und Ferienterminen zu vermeiden. Während einer Woche dürfen von einer Klasse oder Lerngruppe höchstens drei, an einem Schuttag darf nicht mehr als eine bewertete schriftliche Arbeit geschrieben werden. Für die Koordination der Termine sorgt die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer, in der gymnasialen Oberstufe die Oberstufenkoordinatorin oder der Oberstufenkoordinator.

Für Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen sollen die äußeren Bedingungen (z. B. Dauer, Pausen, zusätzliche Hilfsmittel) bei der Anfertigung bewerteter schriftlicher Arbeiten nach Möglichkeit so gestaltet werden, dass Nachteile auf Grund der Behinderung ausgeglichen werden.

Die Korrekturzeiten sollen im Primarbereich eine Woche, im Sekundarbereich I zwei Wochen und im Sekundarbereich Il drei Wochen nicht überschreiten. Die Erziehungsberechtigten müssen Gelegenheit erhalten, in die korrigierte Arbeit Einblick zu nehmen. Bei der Korrektur oder bei der Rückgabe der korrigierten Arbeit ist von der Fachlehrkraft die richtige Lösung der gestellten Aufgabe darzustellen oder mit der Klasse zu erarbeiten. Ob von den Schülerinnen und Schülern eine schriftliche Berichtigung anzufertigen ist, entscheidet die Fachlehrkraft.

Bei der Bewertung schriftlicher Arbeiten sind die für Zeugnisse geltenden Vorschriften über Notenbezeichnungen und über das Verbot von Zwischennoten (Nrn. 3.4.1 und 3.4.2 des Bezugserlasses zu a) entsprechend anzuwenden. Sind für eine Klasse nach dem Bezugserlaß zu a Berichtszeugnisse anstelle von Notenzeugnissen vorgeschrieben oder zugelassen, so kann auch die Bewertung der schriftlichen Arbeiten in freier Form erfolgen.

Zeigt sich bei der Korrektur und Bewertung, dass mehr als 30 % der Arbeiten einer Klasse oder Lerngruppe mit „mangelhaft" oder „ungenügend" bewertet werden müssen, so wird die Arbeit nicht gewertet. Von dieser Vorschrift darf mit Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters abgewichen werden. Die Klassenelternvertretung ist über die Entscheidung unter Angabe der Gründe zu unterrichten.

Hat eine Schülerin oder ein Schüler die Anfertigung einer bewerteten schriftlichen Arbeit versäumt, entscheidet die Fachlehrkraft über Notwendigkeit und Art einer Ersatzleistung. Liegen für das Versäumnis Gründe vor, die die Schülerin oder der Schüler nicht selbst zu vertreten hat, so gibt die Fachlehrkraft auf Wunsch der Schülerin oder des Schülers Gelegenheit zu einer Ersatzleistung.

10. Wird bei oder nach Anfertigung einer bewerteten schriftlichen Arbeit eine Täuschung oder ein Täuschungsversuch festgestellt, so entscheidet die Fachlehrkraft je nach Schwere des Falles, ob die Arbeit gleichwohl bewertet, die Wiederholung angeordnet oder die Note „ungenügend" erteilt wird.

Für die Aufbewahrung von Heften oder Mappen mit schriftlichen Arbeiten gilt Nr. 3.1.6 des Bezugserlasses zu g.

Die Anzahl der bewerteten schriftlichen Arbeiten ist in den Grundsatzerlassen für die Schulformen festgelegt.

Abweichend von den Nrn. 7-10 und 12 gelten für die gymnasiale Oberstufe und die Abiturprüfung die entsprechenden Vorschriften der Bezugsverordnungen zu c und d und der Bezugserlasse zu e und f.

Der Bezugserlaß zu b ist bereits mit Ablauf des Jahres 1996 aufgehoben worden.


Verbot des Mitbringens von Waffen usw. in Schulen

Erl. v. 10.1. 1977 - 304 - 31704 - GültL. 159/9 (SVBL 5. 180/290)

Bezug: Erl, v, 10.1. 1961 (SVBI. S. 2 - GültL 159/6)

Den Schülern aller Schulen in meinem Geschäftsbereich wird untersagt, Waffen im Sinne des Bundes-Waffengesetzes (Neufassung vom 8.3.1976 - BGBl. I S.432 )mit in die Schule oder zu Schulveranstaltungen zu bringen. Dazu gehören im wesentlichen die im Bundes-Waffengesetz als verboten bezeichneten Gegenstande (insbesondere die sogenannten Springmesser oder Fallmesser, Stahlruten, Totschläger, Schlagringe usw.), ferner Schusswaffen (einschl. Schreckschuß-, Reizstoff= und Signalwaffen) und gleichgestellte Waffen (z.B. Gassprühgeräte) sowie Hieb- und Stoßwaffen. Dieses Verbot gilt auch für volljährige Schüler, die entweder im Besitz einer Erlaubnis zum Führen von Waffen sind (z.B. Jagdschein) oder erlaubnisfreie Waffen erwerben dürfen.

Untersagt wird außerdem das Mitbringen von Munition jeder Art, von Feuerwerkskörpern, von Schwarzpulver und von Chemikalien, die geeignet sind, für explosive Verbindungen verwendet zu werden.

Alle Schüler sind jeweils zu Beginn eines Schuljahres über den Inhalt dieses Erlasses zu belehren.Dabei ist auf die altersbedingten speziellen Gefährdungen besonders einzugehen. Es ist darauf hinzuweisen, dass ein Verstoß gegen das Verbot des Mitbringcns von Waffen usw. eine Erziehungs- und Ordnungsmaßnahme zur Folge haben kann.

Abdruck dieses Erlasses ist jeweils bei der Aufnahme in eine Schule (in der Regel 1 .- S. und 7. Schuljahr sowie beim Eintritt in berufsbildende Schulen) den Erziehungsbe­rechtigten zur Kenntnis zu geben.

5. Der Bezugserlaß wird aufgehoben.


Unterrichtsausfall bei besonderen Wetterbedingungen

Erl. d MKv. 16 6. 1997- 306-82 019 - VORIS 22410 00 00 00 066-

1. Extreme Witterungsverhältnisse wie Straßenglätte, Schneeverwehungen, Hochwasser und Sturm

1.1 Extreme Witterungsverhältnisse können zur Folge haben, dass Schülerinnen und Schüler die Schule nicht erreichen oder verlassen können, weil die Schülerbeförderung nicht mehr durchführbar ist oder weil die Zurücklegung des Schulweges eine unzumutbare Gefährdung darstellen würde.

1.2 Die Entscheidung darüber, ob bei solchen Witterungsverhältnissen der Unterricht für einen Tag oder mehrere Tage ausfallen muß, trifft die Bezirksregierung. Sie kann die Entscheidungsbefugnis auf die Landkreise und kreisfreien Städte ihres Zuständigkeitsbereiches übertragen.

1.3 Es ist in jedem Einzelfall zu entscheiden, ob der Unterrichtsausfall auf den Primarbereich oder auf den Primar- und Sekundarbereich 1 beschränkt werden kann.

1.4 Die nach Nr. 1.2 zuständige Behörde sorgt dafür, dass ihre Entscheidung so früh wie möglich über den Hörfunk bekanntgegeben wird; hierfür gilt der Bezugserlaß zu a.

1.5 Erziehungsberechtigte von Schülerinnen und Schülern des Primarbereichs und des Sekundarbereichs I, die eine unzumutbare Gefährdung auf dem Schulweg durch extreme Witterungsverhältnisse befürchten, können ihre Kinder auch dann für einen Tag zu Hause behalten oder sie vorzeitig vom Unterricht abholen, wenn kein Unterrichtsausfall angeordnet ist.

1.6 Lehrkräfte sind nicht verpflichtet, zum Dienst zu erscheinen, wenn für die von ihnen zur unterrichtenden Schülerinnen und Schüler Unterrichtsausfall angeordnet ist. Unterrichtsstunden, die wegen des nach Nr. 1.2 angeordneten Unterrichtsausfalls nicht erteilt werden können, sind als Minderzeiten im Sinne des § 4 Abs. 2 der Bezugsverordnung zu d zu berücksichtigen, soweit die jeweilige Lehrkraft während der ausfallenden Unterrichtsstunden auf Weisung der Schulleiterin öder des Schulleiters keine anderen dienstlichen Aufgaben in der Schule wahrrnimmt.

1.7 Ist zu erwarten, dass während der Unterrichtszeit extreme Witterungsverhältnisse auftreten, die eine schwerwiegende Gefährdung der Schülerinnen und Schüler auf dem Heimweg erwarten lassen, so entscheidet die Schulleitung über eine vorzeitige Beendigung des Unterrichts. Es ist sicherzustellen, dass die Schülerinnen und Schüler bis zum Verlassen der Schule beaufsichtigt werden. Schülerinnen und Schüler des Primarbereichs dürfen nur dann vorzeitig, d. h. abweichend von ihrem Stundenplan, nach Hause entlassen werden, wenn sie von ihren Erziehungsberechtigten abgeholt werden oder die Erziehungsberechtigten sich im Einzelfall (z. B. telefonisch) mit der Entlassung einverstanden erklärt haben.

1.8 Voraussetzung für eine vorzeitige Beendigung des Unterrichts ist, dass die Schülerbeförderung gewährleistet ist. Hierüber sind, soweit die Schülerbeförderung nicht im Linienverkehr durchgeführt wird, rechtzeitig Absprachen mit dem Träger der Schülerbeförderung zu treffen.

1.9 Die Anordnung des Unterrichtsausfalls an einer berufsbildenden Schule berührt nicht die Verpflichtungen Auszubildender aus ihrem Ausbildungsverhältnis.

1.10 Bei schwerbehinderten Lehrkräften sind die Bestimmun­ten des Bezugserlasses zu f, insbesondere die Nr. 10.3, zu beachten.

2. Hohe Temperaturen (Hitzefrei)

2.1 Für einzelne oder alle Klassen von Schulen des Primarbereichs und des Sekundarbereichs I kann Hitzefrei gegeben werden, wenn der Unterricht durch hohe Temperaturen in den Schulräumen erheblich beeinträchtigt wird und andere Formen der Unterrichtsgestaltung nicht sinnvoll erscheinen. Hierüber entscheidet die Schulleitung nach Anhörung des Schulpersonalrates und der Schülervertretung. Wird kein Hitzefrei gegeben, so ist ggf: auf die verminderte Leistungsfähigkeit der Schülerinnen und Schüler Rücksicht zu nehmen. Schülerinnen und Schüler des Primarbereiches dürfen nur dann vorzeitig, d. h. abweichend von ihrem Stundenplan, nach Hause entlassen werden, wenn solches Verfahren mit den Erziehungsberechtigten abgesprochen ist.

2.2 Bei Lehrkräften sind Unterrichtsstunden, die wegen Hitzefrei nicht erteilt werden können, als Minderzeiten im Sinne des § 4 Abs. 2 der Bezugsverordnung zu d zu berücksichtigten.

2.3 Schülerinnen und Schüler im Sekundarbereich 11 erhalten kein Hitzefrei. Wenn im Einzelfall einer Schülerin oder einem Schüler die Gefahr einer gesundheitlichen Schädigung droht, so ist sie oder er vom Unterricht zu befreien.

2.4 Nrn. 1.8 und 1.9 gelten entsprechend.

3. Unterrichtung der Eltern und Schüler

Erziehungsberechtigte sowie Schülerinnen und Schüler sind in geeigneter Weise über das Verfahren nach den Nrn. 1 und 2 zu unterrichten.


Rauchen und Konsum alkoholischer Getränke in der Schule

Erl. d. MK vom 9. 1. 1989 - 304-82114/4 --- GültL. 154/26 (SVBl. S. 31)

Bezug: Erl. v. 25.5.1971 (SVBl. S. 160 --- GültL. 154/14)

Das Rauchen und der Konsum alkoholischer Getränke sind in der Schule auf dem Schulgelände und bei Schulveranstaltungen außerhalb der Schule grundsätzlich verboten

2.1 Rauchen im Schulgebäude

Die Gesamtkonferenz kann einen Raum zum Raucherzimmer für Lehrer und übrige Mitarbeiter erklären. Dieser Raum darf nicht das Lehrerzimmer sein. Im übrigen dürfen Lehrer und Übrige Mitarbeiter der Schule in Räumen, die nicht allgemein zugängig sind, rauchen, wenn im Einzelfall alle anwesenden Personen damit einverstanden sind.

2.2 Rauchen auf dem Schulgelände außerhalb der Gebäude

Der Schulleiter kann Schülern des Sekundarbereichs Il, die das 16.Lebensjahr vollendet haben, das Rauchen in einem deutlich abgegrenzten Bezirk des Schulgebäudes gestatten. Erforderlich ist die Zustimmung der Gesamtkonferenz, des Schulelternrates und des Schülerrates der Schule. Auch die Lehrer und die übrigen Mitarbeiter der Schule dürfen nur in dem den Schülern zur Verfügung stehenden Raucherbezirk rauchen.

Im Einzelfall kann von den grundsätzlichen Verboten nach Ziffer 1 befreien

der Schulleiter bei besonderen Gelegenheiten (7.11, z. B. Schulentlassungsfeiern, Jubiläen usw.) sowie

2. der aufsichtführende Lehrer bei Schulveranstaltungen außerhalb der Schule.

Es ist ein strenger Maßstab anzulegen. Eine Befreiung von Schülern ist nur zulässig bei Schülern des Sekundarbereichs il, die das 10. Lebensjahr vollendet haben. Wenn an der Schulveranstaltung minderjährige Schüler teilnehmen, ist die Zustimmung der jeweiligen Klassenelternschaften erforderlich. Im übrigen wird darauf hingewiesen, dass nach dem Jugendschutzgesetz für Jugendliche unter 16 Jahren in der Öffentlichkeit ein grundsätzliches Alkoholverbot sowie ein Rauchverbot besteht.

Der Bezugerlaß wird aufgehoben. Die bisherigen Rauchererlaubnisse erlöschen.


Zeugnisse in den allgemeinbildenden Schulen

Erb d. MK v. 22. 3. 1996-30- 83 203

1. Begriffsbestimmung und Verfahren

1.1 Zeugnisse geben den Stand der Lern-und Leistungsentwicklung der Schülerin oder des Schülers unter Berücksichtigung des durchlaufenen Lernprozesses wieder. Die Lernergebnisse werden nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, insbesondere der auf die Leistungsbewertung bezogenen Abschnitte der Bezugserlasse zu e) bis i) und m)bis s) und der Rahmenrichtlinien für die Fächer, sowie der Konferenzbeschlüsse der Schule bewertet.

1.2.1 Zeugnisse werden, wenn in Nr. 5 nichts anderes bestimmt oder zugelassen ist, als Notenzeugnisse erteilt. In Notenzeugnissen werden Bewertungen mittels der Notenbezeichnungen oder Notenziffern entsprechend Nr. 3.4.1 vorgenommen. Hinweise zu weiteten Förderung der Schülerin oder des Schülers können unter Bemerkungen (Nr. 4.3.2} aufgenommen werden.

1.2.2 Berichtszeugnisse (Lernentwicklungsberichte) enthalten für alle Fächer/Fachbereiche und ggf. fachunkabhängig eine Darstellung der Lernentwicklung der Schülerin oder des Schülers sowie Hinweise für die weitete Förderung. In Berichtszeugnissen werden Bewertungen in freier oder standardisierter Form vorgenommen. Die Gesamtkonferenz kann beschließen, dass Notenzeugnisse durch Berichtszeugnisse ergänzt werden.

1 .3 Soweit für einzelne Schulformen in Nr. 5 nichts anderes bestimmt oder zugelassen ist, werden am Ende jedes Schulhalbjahres Zeugnisse erteilt.

2. Zweck der Erteilung von Zeugnissen

2.1.1 Zeugnisse dienen in erster Linie der Information der Schülerinnen und Schüler sowie der Erziehungsberechtigten über Lernfortschritte, den erreichten Leistungsstand sowie ggf. über Lernschwierigkeiten. Zeugnisse können auch Informationen über das Arbeits- und Sozialverhalten enthalten.

2.1.2 Bei Übergängen zu anderen Schulen oder zu Hochschulen oder beim Eintritt in eine Berufstätigkeit dienen Zeugnisse nicht nur der Information der Schülerin oder des Schülers und ihrer oder seiner Erziehungsberechtigten, sondern auch der Unterrichtung der aufnehmenden Einrichtung. Daher können sie den Lebensweg einer Schülerin oder eines Schülers entscheidend beeinflussen. Die Lehrkräfte übernehmen mit ihren Bewertungen Verantwortung sowohl gegenüber der Schülerin oder dem Schüler als auch gegenüber der Öffentlichkeit.

2.1.3 Über die Grundsätze und Maßstäbe der Bewertung und ihren Zusammenhang mit den Rahmenrichtlinien der Fächer ist größtmögliche Transparenz und Klarheit anzustreben. Erörterungen mit den Schülerinnen und Schülern aller Altersgruppen über ihr Arbeitsverhalten, ihre Lernfortschritte und ihren Leistungsstand sowie deren Bewertung, insbesondere vor der Zeugniserteilung, geben Schülerinnen und Schülern sowie Lehrkräften wichtige und für dir Selbstkontrolle notwendige Hinweise. Der Selbstkontrolle der Lehrkräfte können auch Schülerberichte dienen, in denen Schülerinnen und Schülerinnen ihre eigenen Leistungen bewerten und sich mit ihrer Lernentwicklung auseinandersetzen.

2.1.4 Im Zusammenhang mit der Erörterung von Inhalt, Planung und Gestaltung des Unterrichts mit den Klassenelternschaften (§ 96 Abs. 4 Satz I NSchG) sind auch die Grundsätze und Maßstäbe der Bewertung und ihr Zusammenhang mit den Rahmenrichtlinien der Fächer zu erläutern.

2.2 Rechtliche Bedeutung von Zeugnissen

2.2.1 Zeugnisse und Einzelbewertungen sind rechtlich insbesondere dann von Bedeutung, wenn sie Grundlage eines .Verwaltungsaktes (Versetzungsentscheidung, Abschlußvergabe u.ä.) sind. In diesen Fällen sind gegen Zeugnisse und Einzelbewertungen auch förmliche Rechtsbehelfe zulässig. Ergibt sich im Einzelfall, dass ein förmlicher Rechtsbehelf unzulässig ist, so ist die Eingabe als Beschwerde anzusehen und zu bescheiden.

2.2.2 Zeugnisse und Bewertungen gehören zu den persönlichen Angelegenheiten einer Schülerin oder eines Schülers im Sinne von § 41 Abs. 2 Satz I NSchG.

3.1 Die in den Zeugnissen festgehaltenen Bewertungen erfolgen auf der Grundlage von Beobachtungen im Unterricht sowie von mündlichen, schriftlichen und anderen fachspezifischen Lernkontrollen. Sie beziehen sich auf die Lernentwicklung und die Leistungen der Schülerin oder des Schülers in dem auf dem Zeugnis angegebenen Berichtszeitraum. Berichtszeitraum der am Ende eines Schuljahres ausgegebenen Zeugnisse ist das gesamte Schuljahr. Einzelne Lernkontrollen dürfen kein unangemessenes Gewicht bei der Erteilung der Zeugnisnoten erhalten. Bei positiver Entwicklung der Leistungen ist im Zweifelsfall die für die Schülerin oder den Schüler bessere Note zu erteilen.

3.2 Beobachtungen und Leistungsfeststellungen, die für die Beratung von Schülerinnen und Schülern sowie ihrer Erziehungsberechtigten und für die Zeugniserteilung von Bedeutung sind, sollen regelmäßig aufgezeichnet werden. Dabei bleibt es der einzelnen Lehrkraft überlassen, ob sie die Aufzeichnungen in freier oder strukturierter Form vornehmen will. Es muß sichergestellt sein, dass die Bewertungen in den Zeugnissen in nachvollziehbarer Weise auf solche Aufzeichnungen gestützt werden können.

3.3 Die Bewertungen in .den Fächern werden von der Fachlehrerin oder dem Fachlehrer festgesetzt. Kommt die Schulleiterin oder der Schulleiter oder die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder der Klassenkonferenz zu der Auffassung, dass eine Lehrkraft bei der Erteilung einer Zeugnisnote einen Konferenzbeschluß über Grundsätze für die Leistungsbewertung verletze oder gegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, allgemein anerkannte pädagogische Grundsätze oder Bewertungsmaßstäbe verstoßen hat oder von unrichtigen Voraussetzungen oder sachfremden Erwägungen ausgegangen ist, so ist der Lehrkraft Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Kann kein Einvernehmen erzielt werden, so berichtet die Schulleiterin oder der Schulleiter der zuständigen Schulbehörde und bittet um Überprüfung der Bewertung.

3.4 Für Notenzeugnisse im Primarbereich und im Sekundar­bereich 1 sind gemäß Beschluß der Kultusministerkonferenz vom 3. 10. 1968 folgende Notenbezeichnungen und Notenziffern zu verwenden:

Note

Notendefinition gemäß KMK - Beschluß

sehr gut

Die Note "sehr gut" soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht.

gut

Die Note "gut" soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht.

befriedigend

Die Note "befriedigend" soll ereilt werden, wenn die Leistung im allgemeinen den Anforderungen entspricht

ausreichend

Die Note "ausreichend" soll erteilt werden, wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, ber im ganzen den Anforderungen noch entspricht.

mangelhaft

Die Note "mangelhaft" soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch .erkennen 1läßt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können

ungenügend

Die Note "ungenügend" soll erteilt werden, wenn die Leistung den Forderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbares Zeit nicht behoben werden könnten.

3.4.2 Zwischennoten und sogenannte Prädikatsanhängsel sind in Notenzeugnissen unzulässig.

3.5 Soll darauf hingewiesen werden, dass bestimmte Leistungen in einem Fach besser oder schlechter als die zusammenfassende Bewertung waren, kann im Zeugnis ein entsprechender Hinweis unter "Bemerkungen" gegeben werden.

Verläßt eine Schülerin oder ein Schüler im Verlauf des 10. Schuljahrgangs die Schule oder erfüllt sie oder er am Ende des 10. Schuljahrgangs nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Abschlusszeugnisses, so erhält sie oder er, falls der Hauptschulabschluß nach den Bestimmungen der Bezugsverordnung zu a am Ende des 9. Schuljahrgangs vergeben worden wäre, zusätzlich zu dem Abgangszeugnis nach Nr. 6.2 das am Ende des 9. Schuljahrgangs erteilte Zeugnis auf dem Formular eines Hauptschulabschlußzeugnisses (Nr. I0 der Anlage).

3.6 Verändert sich in einem Fach die Bewertung gegenüber der für das vorhergehende Halbjahr um mehr als eine Notenstufe, so sind die Gründe für die Änderung in der Klassenkonferenz zu erörtern und in der Konferenzniederschrift zu vermerken. Bei einer Veränderung um mehr als eine Notenstufe nach einem Schulformwechsel ist die Bewertung in der Konferenz ausdrücklich zu begründen. Die Begründung ist in die Konferenzniederschrift aufzunehmen.

Soll darauf hingewiesen werden, dass bestimmte Leistungen in einem Fach besser oder schlechter als die zusammenfassende Bewertung waren, kann ein entsprechender Hinweis unter "Bemerkungen"gegeben werden.


Verordnung über Versetzungen, Aufrücken, Übergänge und Überweisungen an allgemeinbildenden Schulen (Versetzungsverordnung)

Vom 19. Juni 1995 (Abdruck aus Nds. GVBl. S. 184)

Erster Abschnitt

Gemeinsame Vorschriften

§ 1

Begriffsbestimmungen

lm Sinne dieser Verordnung bedeuten

1. Versetzung:

die am Ende eines Schuljahres durch Konferenzbeschluß ausgesprochene Zuweisung in den nächsthöheren Schuljahrgang der besuchten Schulform.

2. Aufrücken:

der Wechsel in den nächsthöheren Schuljahrgang ohne Versetzung,

3. Übergang:

der freiwillige Wechsel mit Zustimmung der Klassenkonferenz in eine Schule einer anderen Schulform.

4. Überweisung:

der durch Konferenzbeschluß angeordnete Wechsel in eine Schule einer anderen Schulform.

§ 2

Grundsätze für die Versetzung

(1) In den folgenden Schulformen finden am Ende der nachfolgend angegebenen Schuljahrgänge Versetzungen statt:

Schulform Schuljahrgang
Grundschule 2.
Hauptschule 8. und 9.
Realschule 7. 9.
Gymnasium 7. bis 11.
integrierte Gesamtschule 10.und 11.
Sonderschule für Lernbehinderte 2., 4., 6. und 8.

Im übrigen rücken die Schülerinnen und Schüler in den höheren Schuljahrgang auf, soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Soweit Versetzungen vorgeschrieben sind, ist eine Schülerin oder ein Schüler zu versehen, wenn die Leistun­gen In allen Pflicht-und Wahlpflichtfächern mindestens mit „ausreichend" bewertet worden sind. Nicht ausreichende Leistungen können nach Maßgabe der §§ 4 und 5 ausgeglichen werden.

§ 3

Verfahrensvorschriften

(1) Der Versetzungsentscheidung ist das am Ende des Schuljahres erteilte Zeugnis zugrunde zu legen. Die Noten in Fächern, die nur in einem Schulhalbjahr unterrichtet wurden, sind wie die Noten der ganzjährig unterrichteten Fächer zu berücksichtigen.

(2) Hat eine Schülerin oder ein Schüler aus von Ihr oder ihm zu vertretenden Gründen Unterricht versäumt und können die Leistungen in einem oder mehreren Fächern aus diesem Grunde nicht beurteilt werden, so hat die Klassenkonferenz in diesen Fächern im Regelfall ungenügende Leistungen zugrunde zu legen. Sind die Gründe von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertreten, so ist die Versetzung zu beschließen, wenn die Konferenz eine erfolgreiche Mitarbeit im höheren Schuljahrgang erwartet.

(3) Wer nach dem 34. April mit einem Zeugnis, auf Grund dessen keine Versetzung erfolgen konnte, auf eine andere Schule derselben Schulform übergeht, bedarf zu einer Versetzung am Ende des Schuljahres der Zustimmung der Schulbehörde.

§ 4

Ausgleichsregelungen

(1) Mangelhafte Leistungen In einem Fach bedürfen bei ausreichenden Leistungen in allen anderen Fächern keines Ausgleichs.

(2) Wenn eine erfolgreiche Mitarbeit im höheren Schul­jahrgang erwartet werden kann, können bei ausreichenden Leistungen in allen anderen Fächern ausgeglichen werden:

1. mangelhafte Leistungen in zwei Fächern durch befriedigende Leistungen in zwei Ausgleichsfächern oder

ungenügende Leistungen in einem Fach durch

a) gute Leistungen in einem Ausgleichsfach oder

b) befriedigende Leistungen in zwei Ausgleichsfächern.

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und kann die Versetzung in den 9. Schuljahrgang der Hauptschule auch beschlossen werden:

1. bei mangelhaften Leistungen in zwei Fächern ohne Ausgleich oder

2. bei mangelhaften Leistungen in drei Fächern und befriedigenden Leistungen In zwei Ausgleichsfächern oder

3. bei ungenügenden Leistungen in einem und mangelhaften Leistungen in einem weiteren Fach und guten Leistungen in einem und befriedigenden Leistungen in einem weiteren Ausgleichsfach.

Satz l gilt für die Schute für Lernbehinderte entsprechend.

(4) Ob die Klassenkonferenz von Möglichkeiten des Ausgleichs Gebrauch macht, steht in ihrer pflichtgemäßen Beurteilung. In die Beurteilung sind die unter pädagogischen und fachlichen Gesichtspunkten wesentlichen Umstände des Einzelfalles einzubeziehen.

§ 5

Anforderungen an Ausgleichsfächer

(1) Die in der Stundentafel vorgeschriebene Stundenzahl eines Ausgleichsfaches darf nur um eine Stunde geringer sein als die vorgeschriebene Stundenzahl des auszugleichenden Faches. Ausgleichsfach kann auch ein Wahlpflichtfach, ein Wahlpflichtkurs, ein Wahlfach oder ein wahlfreier Kurs sein. Ist für ein Ausgleichsfach in der Stundentafel keine verbindliche Stundenzahl vorgeschrieben, so ist die Zahl der Wochenstunden im Stundenplan maßgebend

(2) In der Realschule, im Gymnasium, in der integrierten Gesamtschule sowie im Realschulzweig und im gymnasialen Zweig der kooperativen Gesamtschule gelten die Fächer Deutsch, die Pflichtfremdsprchen und Mathematik als vierstündige Fächer.

(3) In der Hauptschule können auch ausreichende Leistungen in Fachleistungskursen A als Ausgleich für mangelhafte Leistungen in Fachleistungskursen B oder in Fächern ohne Fachleistungsdifferenzierung herangezogen werden.

§ 6

Überspringen eines Schuljahrgangs

Auf Beschluß der Klassenkonferenz und mit Einverständnis der Erziehungsberechtigten kann einen Schuljahrgang überspringen, wer nach den gezeigten Leistungen und bei Würdigung der Gesamtpersönlichkeit fähig erscheint, nach einer Übergangszeit in dem künftigen Schuljahrgang erfolgreich mitzuarbeiten.

§ 7

Freiwilliges Zurücktreten

(1) Eine Schülerin oder ein Schüler kamt auf Beschluß der Klassenkonferenz in den vorherigen Schuljahrgang zurücktreten, wenn anzunehmen ist, dass durch die Wiederholung wesentliche Ursachen von Leistungsschwächen behoben werden können.

(2) Antragsberechtigt sind die Erziehungsberechtigten oder volljährige Schülerinnen und Schüler. Der Antrag muß spätestens bis zum 1. April gestellt sein, wenn er für das laufende Schuljahr berücksichtigt werden soll.

(3) Freiwilliges Zurücktreten ist in demselben Schuljahrgang oder in zwei aufeinander folgenden Schuljahrgängen nur einmal zulässig. Freiwilliges Zurücktreten in einen Schuljahrgang, den die Schülerin oder der Schüler bereits wiederholt hat oder wegen einer Nichtversetzung wiederholen mußte, ist nicht zulässig.

Wer freiwillig zurückgetreten ist, rückt ohne erneute Versetzungsentscheidung in den nächsten Schuljahrgang auf.

§ 8

Entsprechende Anwendung von Vorschriften

(1) Für die Zweige der Kooperativen Gesamtschule sind die für die Hauptschule, die Realschule und das Gymnasium geltenden Vorschriften dieser Verordnung entsprechend anzuwenden.

(2) In den Sonderschuten, ausgenommen die Schule für Lernbehinderte, gelten die Bestimmungen für die Schulform. deren Rahmenrichtlinien dem Unterricht jeweils zugrunde liegen.

(3) Für lernbehinderte Schülerinnen und Schüler. die in Integrationsklassen unterrichtet werden, gelten die Vorschriften für die Schule für Lernbehinderte entsprechend.

(4) Geistig behinderte Schülerinnen und Schüler, die in Integrationsklassen unterrichtet werden, rücken entsprechend dem Verfahren in den Schulen für geistig Behinderte in den höheren Schuljahrgang auf.

§ 9

Übergänge

(l) Der Übergang von einer Hauptschule. einer Realschule, einem Gymnasium oder einer Gesamtschule auf eine Schule einer anderen der genannten Schulformen und der Übergang zwischen. den Zweigen einer Kooperativen Gesamtschule erfolgen auf Antrag der Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerinnen und Schüler und auf Grund eines Beschlusses der Klassenkonferenz in der bisher besuchten Schule.

(2j Die andere Schulform oder der andere Zweig der Kooperativen Gesamtschule sowie der Schuljahrgang sind in dem Beschluß zu bestimmen. Die aufnehmende Schule ist an den Beschluß gebunden.

(3) Die Aufnahme in eine Gesamtschule im Geltungsbereich der Verordnung über die Aufnahme der Schülerinnen und Schüler in den Sekundarbereich 1 der Gesamtschule kann nur mangels Aufnahmekapazitât versagt werden.

Sechster Abschnitt

Besondere Vorschriften für das Gymnasium

§ 16

Versetzung in die gymnasiale Oberstufe

In die gymnasiale Oberstufe ist versetzt, wer den Erweiterterten Sekundarabschluß 1 nach den Vorschriften der Verordnung über die Abschlüsse im Sekundarbereich 1 erworben hat.

§ 17

Überweisung an die Realschule oder an die Hauptschule

Für die Überweisung an die Realschule oder an die Hauptschule gilt § 15 entsprechend.


Verordnung zur Änderung der Versetzungsverordnung

vom 1. Juli 1999 (Abdruck aus Nds. GVBl. S 139)

Nachträgliche Versetzungen

§19

Zulassung zur Nachprüfung

(1)'Wird eine Schülerin oder ein Schüler des 7. bis l0.Schuljahrgangs wegen mangelhafter Leistungen in zwei Fächern oder des Schuljahrgangs nach § 9 Abs. 3 Nr 3 Buchst. a der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe und das Fachgymnasium vom 26. Mai 1997 (Nds. GVBI. S. 139}. geändert durch Verordnung Mai 1998 (Nds. GVBI. S. 492). nicht versetzt so entscheidet die Klassenkonferenz darüber, ob sie in einem der beiden Fächer eine Nachprüfung zulässt und unterrichtet hierüber die Erziehungsberechtigten oder die volljährige Schülerin oder den volljährigen Schüler. Sie kann auch zulassen, dass das Fach, in dem nachgeprüft wird, von den Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerin oder dem volljährigen Schüler ausgewählt wird. Diese haben bis zum vorletzten Schultag mitzuteilen, ob und im Fall des Satzes 2 in welchem Fach sie von der Nachprüfungsmöglichkeit Gebrauch machen.

(2) Die Nachprüfung kann zugelassen werden, wenn bei Bestehen eine erfolgreiche Mitarbeit im höheren Schuljahrgang erwartet werden kann: § 4 Abs. 4 gilt entsprechend. Die Nachprüfung ist ausgeschlossen, wenn

1. die Schülerin oder der Schüler bereits im vorausgegangenen Schuljahr nicht versetzt worden ist,

2. in dem betreffenden Fach bereits in den vorausgegangenen zwei Zeugnissen die Note "mangelhaft" oder " ungenügend" erteilt worden ist oder weniger als 5 Punkte erreicht worden sind oder

3. im 7. bis l0. Schuljahrgang bereits einmal eine nachträgliche Versetzung erfolgt ist.

§ 20

Prüfungsausschuss

Zur Durchführung der Nachprüfung beruft die Schulleiterin oder der Schulleiter einen Prüfungsausschuss, dem als stimmberechtigte Mitglieder angehören:

1 eine Lehrkraft. die die Schülerin oder den Schüler im vergangenen Schuljahr in dem zu prüfenden Fach nicht unterrichtet hat, als vorsitzendes Mitglied,

2. in der Regel die Lehrkraft, die die Schülerin oder den Schüler im vergangenen Schuljahr in dem zu prüfenden Fach unterrichtet hat, als prüfende Lehrkraft und

3. eine weitere Lehrkraft.

Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann in der mündlichen Prüfung einzelner Schülerinnen oder Schüler den Vorsitz übernehmen und ist dann stimmberechtigtes Mitglied. Die Übernahme des Vorsitzes ist dem Prüfungsausschuss und dem Prüfling vor Beginn der Prüfung mitzuteilen. Bei Abstimmungen mit Stimmen­gleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann an der mündlichen Prüfung auch teilnehmen, ohne den Vorsitz zu übernehmen.


§21

Nachprüfung

(1) Die Nachprüfung besteht in Fächern, in denen zu zensierende schriftliche Lernkontrollen angefertigt wurden, aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung, in den übrigen Fächern nur aus einer mündlichen Prüfung.

(2) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Klausurbedingungen anzufertigenden schriftlichen Arbeit vom Schwierigkeitsgrad einer zu zensierenden schriftlichen Lernkontrolle oder Kursarbeit des vorangegangenen Schuljahrgangs: die die prüfende Lehrkran bestimmt. Die Arbeit wird von der prüfenden Lehrkraft und dem weiteren Mitglied des Prüfungsausschusses bewertet. Bei abweichenden Bewertungen entscheidet der Prüfungsausschuss. Stimmenthaltung ist nicht zulässig

(3) Die mündliche Prüfung umfasst ein für das Fach charakteristisches Thema, das im abgelaufenen Schuljahr eingehend im Unterricht behandelt wurde. Sie dauert zusätzlich zur schriftlichen Prüfung in der Regel 15 Minuten, im Übrigen in der Regel 20 Minuten. Die Schülerin oder der Schüler erhält zur Vorbereitung der mündlichen Prüfungsaufgabe in der Regel 20 Minuten Zeit unter Aufsicht. Der Prüfungsausschuss kann auf die mündliche Prüfung verzichten, wenn die schriftliche Arbeit mit mindestens "gut", im 11. Schuljahrgang mit mindestens 10 Punkten bewertet wurde.

(4} Die mündliche Prüfung wird auf Vorschlag der prüfenden Lehrkraft vom Prüfungsausschuss bewertet; Absatz 2 Satz gilt entsprechend.

(5} Die Nachprüfung ist bestanden, wenn jeder Prüfungsteil mit mindestens „ausreichend", im 11. Schuljahrgang mit mindestens 5 Punkten bewertet worden ist. Wird die Nachprüfung bestanden, so ist die Schülerin oder der Schüler nachträglich versetzt; für das betreffende Fach ïst die Note „ausreichend" in das Zeugnis oder sind 5 Punkte in das Studienbuch einzutragen. Ist die Nachprüfung bereits nach dem ersten Prüfungsteil nicht bestanden, so ist die Prüfung abzubrechen und die Schülerin oder der Schüler nicht versetzt.